Barrierefrei – wer denkt da nicht an abgeflachte Bordsteinkanten, Rollstuhlrampen und Aufzüge auf Bahnsteigen? Lange ist es noch nicht her, dass sie Einzug gehalten haben in unseren Alltag. Mitte der 80-er Jahre begann man sich überhaupt erst mit diesem Thema intensiv zu beschäftigen. Mittlerweile spricht man gar von barrierefreiem Internet und meint damit „Webangebote, die von allen Nutzern, unabhängig von körperlichen und technischen Möglichkeiten uneingeschränkt genutzt werden können“ (Wikipedia). Tatsächlich fordert der Gesetzgeber dies schon seit längerem. Exemplarisch dafür steht in Deutschland die „Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz“ (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung, BITV). Die BITV ist verbindlich für alle Bundesbehörden und Grundlage der unterschiedlichen landesrechtlichen Gesetzgebungen.
Seit Herbst 2018 müssen Behörden sowie Organisationen des öffentlichen Sektors ihre Websites und Apps barrierefrei anbieten. Dies fordert eine aktuelle EU-Richtlinie. Danach haben die Seiten und Anwendungen "wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust" zu sein. Nutzer mit Behinderung müssen auf den Seiten navigieren und die angebotenen Informationen wahrnehmen und verstehen können. Außerdem sollen die Inhalte und Dienstleistungen kompatibel mit verschiedener Software sein, beispielsweise mit Vorleseprogrammen (Screen Reader) für sehbehinderte und blinde Menschen. Die Richtlinie schreibt weiter eine ständige Überwachung der digitalen Angebote auf Barrierefreiheit vor sowie die Einrichtung eines Beschwerdemanagements.
Auf internationaler Ebene gibt es ähnliche gesetzliche Grundlagen: den „Rehabilitation Act of 1973 Section 508“ in den USA, die „UN-Behindertenrechtskonvention“ von 2006, die „Europäischen Richtlinien für die Erstellung von leicht lesbaren Informationen“ von 1998, um nur einige zu nennen. Sie alle fordern die Schaffung von allgemein zugänglichen Dokumenten. Um das ganze Thema weiter zu forcieren, hat die Bundesregierung im Juli 2011 den „Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention“ verabschiedet.
Barrierefreiheit in diesem Zusammenhang bedeutet, dass Medien auch von Menschen mit Behinderung uneingeschränkt genutzt werden können – mit Seh- und Hörschwäche genauso wie mit motorischen Störungen und kognitiven Behinderungen. Wer beispielsweise Probleme mit den Augen hat, ist mit blinkenden oder anderweitig animierten Texten schnell überfordert; bei Epileptikern können sie gar lebensbedrohliche Anfälle auslösen. Akustische Inhalte wiederum können gehörlose Nutzer vor unüberwindbare Hindernisse stellen. Selbst die Sprache kann ausgrenzen, man denke nur an schwer verständliche Schachtelsätze und Fremdworte.
Daher die Forderung nach Dokumenten, die diese Faktoren berücksichtigen. Gemeint sind hier beispielsweise kontrastreiche Designs, anpassbare Schriftgrößen, alternative Textangebote für multimediale Inhalte sowie eine leicht verständliche Sprache.